Verlegung der Küche ins Kinderzimmer zulässig

Oft findet sich in der Teilungserklärung eine Bezugnahme auf den Aufteilungsplan, verbunden mit einer Bezeichnung der Räume, als „Kinderzimmer“, „Küche“ oder ähnliches. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem Aufteilungsplan aber nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Zulässig ist danach auch die Verlegung der Nutzung eines Raums mit Sanitäreinrichtungen, wie Küche oder Bad in einen anderen Raum. Dieses Recht des Wohnungseigentümers ist nur durch das Rücksichtnahmegebot gemäß § 14 Nr. 1 WEG beschränkt, was das Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen hat.

 

Urteil vom 13.02.2006

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 163/05

Quelle: NZM 2007, 294

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