Kein Sondereigentum an Duplexparkern

Es entspricht der absolut herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, daß an den Einzelstellplätzen von Duplexparkern in Ermangelung der erforderlich Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden kann, urteilte das Thüringer Oberlandesgericht. Dennoch findet sich in vielen Teilungserklärungen eben schon die Zuordnung zum Sondereigentum. Diese ist nichtig. Von dieser Frage der Eigentumszuordnung ist dann aber die der Kostentragung zu unterscheiden. Die Gerichte deuten eine unwirksame Eigentumsregelung nämlich in der Regel in eine wirksame Regelung der Kosten um. Das heißt dann konkret, daß der „Sondereigentümer“ schon für die Kosten aufzukommen hat, auch wenn dazu ausdrücklich nichts geregelt ist.

 

Urteil vom 20.12.2004

Gericht: Thüringer OLG

Aktenzeichen: 9 W 654/03

Quelle: Immobilienwirtschaft 2006, 72

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