Vorrang des Aufteilungsplans

Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind. Es ist daher größtmögliche Sorgfalt bei der Ausfertigung des Aufteilungsplans zu wahren. Selbstverständlich gilt dies nicht, wenn ein Widerspruch ausdrücklich ausgeräumt wurde, beispielsweise wenn in einem Nachtrag zur Teilungserklärung Gemeinschaftsflächen zu Sondereigentum erklärt wurden.

 

Urteil vom 26.09.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 74/05

Quelle: NZM 2006, 704

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