Wer kann eine Eigentümerversammlung einberufen?

Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist in § 24 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Der Grundsatz ist: Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter einberufen. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, so kann sie auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen (zuvor) durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden. Weiter heißt es im Gesetz: Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter auch einberufen werden, wenn dies von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Das letzte Wort, „verlangt“, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt. Dort war in der Gemeinschaftsordnung sogar geregelt, dass jeder einzelne Eigentümer die Einberufung „verlangen“ kann. „Verlangen“ bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer auch „einberufen“ kann, weder bei der entsprechenden gesetzlichen Regelung, noch bei der hier in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten. Das Landgericht begründete auch schon, dass es hier keine Abweichungen aufgrund von „gelebter Praxis“, Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht gebe. So etwas wäre schon aus Transparenzgründen nicht zulässig.

Urteil vom 12.09.2022

Gericht: LG Karlsruhe

Aktenzeichen: 11 T 17/22

Quelle:

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