Umbauten im Keller begründen keine Klagebefugnis einzelner Eigentümer

Einer Wohnung waren mehrere Kellerräume zugeordnet. Laut Teilungserklärung durfte der Sondereigentümer die Kellerräume umbauen und zu jeglichen Zwecken nutzen, ohne dass hierdurch eine über das übliche Maß hinausgehende Geräuschbelästigung erfolgen darf. Der Eigentümer wollte daraus unter anderem ein Gästezimmer mit Terrasse machen. Damit er die für Wohnräume übliche Höhe bekäme, wollte er den Kellerraum mit Ausgang zum Garten 25 cm tiefer legen. Darauf handelte er sich eine einstweilige Verfügung und einen Baustopp ein, da ein Miteigentümer aus dem zweiten Stock befürchtete, dass es durch die massiven Arbeiten zu Senkungen und Rissbildungen innerhalb seiner Wohnung kommen könne. Er reichte dann auch Klage ein, in der es unter anderem um die Beseitigung des Deckendurchbruchs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Kellerbodens sowie die Unterlassung der Nutzung der Kellerräume als Wohnung ging. Der Bundesgerichtshof erteilte der Klage eine Absage. Nach dem 2020 reformierten Wohnungseigentumsgesetz kann bei Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums nurmehr die WEG als solche klagen, nicht aber einzelne Eigentümer.

Urteil vom 28.01.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 86/21

Quelle: NZM 2022, 375

Zurück zur Übersicht