Parken in der Feuerwehrzufahrt

In einer Wohnungseigentumsanlage gab es ein Vorderhaus, in dem sich ein Supermarkt befand, und ein Hinterhaus, dessen Bewohner durch eine Durchfahrt beim Vorderhaus fahren mussten, wollten sie zur Straße gelangen. Diese Durchfahrt wurde aber auch gleichzeitig von den Lieferanten des Marktes zum Entladen genutzt. Die Eigentümergemeinschaft hatte die unterschiedlichen Interessen sogar durch einen Beschluss geregelt, wonach zu bestimmten Zeiten zur Anlieferung das Parken für Lieferfahrzeuge in der Durchfahrt gestattet war. Vierzehn Jahre war das auch gut gegangen, bis auf die Klage einer Eigentümerin (natürlich aus dem Hinterhaus) der Bundesgerichtshof diesen Beschluss für nichtig erklärte. Der Gemeinschaft fehlte hier seinerzeit die Beschlusskompetenz, da eine Feuerwehrzufahrt freigehalten werden muss und nicht zum Parken dienen darf. Diese öffentlich-rechtliche Bauvorschrift geht vor, da der Brandschutz vorrangig ist. Eine Besonderheit bei diesem Fall: Damals durften noch einzelne Eigentümer eine Klage wegen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums einreichen. Mit der WEG-Reform 2020 ist nunmehr ausschliesslich die Gemeinschaft als solche zuständig.

Urteil vom 28.01.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 106/21

Quelle:

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