Sanierung einer Tiefgarage bei Untergemeinschaften

Oft ist eine Tiefgarage nicht neben, sondern direkt unter dem Wohngebäude gelegen und dient so quasi als dessen Fundament. Auch dann wäre es aber möglich, dass der Notar in der Teilungserklärung für die Tiefgarage und das Wohngebäude aber weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften begründet. Nun stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Tiefgaragensanierung aufzukommen hat. Da die Stützen das Gebäude tragen, spräche das für die Untergemeinschaft Gebäude. Da aber räumlich innerhalb der Tiefgarage saniert wird und in erster Linie ja der Salzeintrag durch die Autos für die Sanierung verantwortlich ist, denkt man aber natürlich in erster Linie hinsichtlich der Kostentragung nur an die Untergemeinschaft Tiefgarage. Wie so oft, ist hier der konkrete Wortlaut der Teilungserklärung entscheidend. Sieht sie vor, dass die Untergemeinschaften sich selbständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, legt der Bundesgerichtshof das so aus: Es haben allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen. Das gelte auch für tragende Bauteile, auch wenn diese eben das Fundament des Gebäudes bilden. Hier war in der Teilungserklärung eindeutig geregelt, dass die Untergemeinschaften verselbständig sein sollten. Es war genannt, dass diese sich selbständig verwalten, eigene Versammlungen abhalten dürfen und jeweils eigene Rücklagen bilden. Es muss nach Ansicht der Bundesrichter also im Sanierungsfall nicht erst geprüft werden, ob der zu sanierende Bauteil auch der anderen Untergemeinschaft Gebäude nützt.Noch ein interessantes Nebenthema bei diesem Urteil: Weil der klagende Eigentümer sich die Sanierung nicht leisten konnte oder wollte, spielte er mit dem Gedanken, sein Eigentum aufzugeben. Das geht aber nicht, eine sogenannte „Derelektion“ von Wohnungseigentum ist nicht möglich. Er stellte daher auch den Antrag, der Gemeinschaft aufzugeben, seine Wohnung zu kaufen. Auch mit diesem Antrag scheiterte er aber vor dem Bundesgerichtshof. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, hätten ja auch noch andere Eigentümer Kosten zu tragen gehabt.

Urteil vom 12.11.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 204/20

Quelle: NZM 2022, 214

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