Wohnfläche auch ohne Regelwerke vereinbar

Ein Dauerstreitthema. Nach welchen Regelwerken soll die Wohnfläche berechnet werden. DIN, II. Berechnungsverordnung, Wohnflächenverordnung? Interessant wird das, wenn die Regelwerke unterschiedliche Ansätze vorsehen, z.B. bei Balkonen. Auch kann es sein, dass ein eigentlich vorhandener Raum wegen unzureichender Beleuchtung nicht gewertet wird.

Erleichterung bringt hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Er sagte, dass der Begriff der Wohnfläche schwammig sei und daher der Auslegung bedürfe. In diesem Rahmen könnte man auf die oben genannten Regelwerke zurückgreifen. Aber eine Vereinbarung geht der Auslegung vor. Wenn wie hier im Mietvertrag eine Wohnung im „Erd- und Unter- und Zwischengeschoss“ mit „ca. 180 qm“ vermietet ist, bedeutet dass, dass die genannten Bereiche in die Wohnfläche mit einfliessen sollten, egal, ob sie es nach dem Regelwerk dürften oder nicht.

Urteil vom 22.06.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 26/20

Quelle:

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