Eingeschränkte Rückforderung von Vorauszahlungen bei fehlender Abrechnung

Wie wichtig es ist, dass ein Vermieter binnen Jahresfrist nach Ende des Abrechnungsjahres gegenüber seinem Mieter abrechnet, zeigt diese Entscheidung. Ohne rechtzeitige Abrechnung kann der Mieter, falls sein Mietverhältnis inzwischen beendet ist, nämlich die Vorauszahlungen zurückfordern. Er muss nicht etwa erst den Vermieter auffordern, eine Abrechnung vorzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat nun aber zugunsten der Vermieter eine Einschränkung dieser Rechtsprechung getätigt. Voraussetzung für dieses Rückforderungsrecht ist, dass die Abrechnungsfrist des betreffenden Wirtschaftsjahres bei Beendigung des Mietvertrags noch nicht abgelaufen war. Ansonsten hätte der Mieter nämlich gegenüber dem Vermieter schon als Druckmittel die laufenden monatlichen Vorauszahlungen einbehalten können. Hat er das nicht getan, kann das nicht zu Lasten des Vermieters gehen. Also ein Beispiel: Endete das Mietverhältnis im April 2021, durfte der Mieter die für 2019 oder 2018 geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr zurückfordern.

Urteil vom 07.07.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 52/20

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