Eigenbedarf: Verkürzter Schulweg

Eine getrennt lebende Mutter wollte mit ihren Kindern in ein Haus einziehen, das sie und ihr Noch-Ehemann gemeinsam besaßen und vermietet hatten. Als Grund für den Eigenbedarf erkannte der Bundesgerichtshof an, dass die Kinder künftig einen kürzeren Schulweg hätten, nämlich zur Fuß gehen könnten und die Mutter sich so täglich 12 km Fahrerei erspart.

Urteil vom 02.09.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 35/19

Quelle: NZM 2020, 984

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