Vollständigkeitsklauseln im Mietvertrag
In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Der juristische Laie versteht das so, dass wirklich nur das gilt, was im Vertrag steht, sonst nichts. Juristen verstehen aber vieles anders, so auch hier der Bundesgerichtshof. Egal ob eine solche Klausel einfach im Formularvertrag enthalten ist und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, oder ob die Formulierung individuell ausgehandelt wurde, dem Vertragspartner bleibt trotzdem die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen. Es ist als nur eine widerlegbare Vermutung.
Urteil vom 03.03.2021
Gericht: BGH
Aktenzeichen: XII ZR 92/19
Quelle: NZM 2021, 508