Verpflanzen eines alten Baums

„Einen alten Baum verpflanzt man nicht!“ Unter diesem Motto stand eine oft gehörte Rechtsprechung der Untergerichte, wenn es um die Frage der Kündigung eines betagten Mieters ging. Das hohe Alter eines Mieters als solches begründet jedoch noch keinen Hinderungsgrund für eine Kündigung, oder – wie die Juristen sagen – eine Härte. Vielmehr sind immer die Umstände des Einzelfalls zu gewichten.

Härtegründe müssen sich von den üblichen Unannehmlichkeiten, die mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbunden sind, deutlich abheben. Alt ist nicht gleich alt: Es gibt durchaus sehr fitte Senioren. Eine langjährige Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schliessen. Es könnte sich ja beispielsweise um einen introvertierten Eigenbrötler handeln. Entscheidend ist daher „ob er bspw. soziale Kontakte in der Nachbarschaft pflegt, Einkäufe für den täglichen Lebensbedarf in der näheren Umgebung erledigt, an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen in der Nähe seiner Wohnung teilnimmt und/oder medizinische oder andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt.“ Auch Erkrankungen spielen eine Rolle.

 

Urteil vom 03.02.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 68/19

Quelle: NZM 2021, 361

Zurück zur Übersicht