Öffentliches Baurecht: Geltendmachung durch Sondereigentümer

Eine unscheinbare Entscheidung mit großer Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Frage zu entscheiden, wer Ansprüche im öffentlichen Baurecht geltend machen kann, die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer. Diese Frage ist sehr praxisrelevant. Wenn zum Beispiel eine Baugenehmigung erteilt wird, kann nicht etwa formlos Widerspruch eingereicht werden, sondern man müsste per Klage dagegen vorgehen. Diese ist an kurze Fristen gebunden. Da der Verwalter nicht weiß, ob die Gemeinschaft überhaupt klagen will, müsste er daher unter Umständen binnen kurzer Frist eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Außer dem zeitlichen Stress ist das mit Mehrkosten für die Gemeinschaft verbunden, die aber in der Regel gar nicht einmal klagen will. Wie viel praktischer wäre es daher, wenn der Sondereigentümer, der sich gestört fühlt, auch selbst klagen kann. Die bisherige Rechtsprechung sagte aber, dass der Sondereigentümer nur wegen Störungen seines Sondereigentums klagen kann, also wenn sich das Nachbarbauvorhaben direkt auf seine Wohnung auswirkt. Ist hingegen (nur) das Gemeinschaftseigentum betroffen, könne nur die Gemeinschaft klagen. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem alten Wohnungseigentumsgesetz. Nachdem dessen § 10 vor einiger Zeit geändert wurde, ist sie nach Ansicht des VG Koblenz nicht mehr anzuwenden. Jetzt könne der Sondereigentümer auch dann schon tätig werden, wenn lediglich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Schließlich hat er daran ja auch einen Miteigentumsanteil.

Urteil vom 05.02.2019

Gericht: VG Koblenz

Aktenzeichen: 05.02.2019

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