Wohn- oder Gewerbemiete bei Weitervermietung

Eine Wohnung ist eine Wohnung, weil dort jemand wohnt. Oder etwa nicht? Diese Frage ist natürlich entscheidend, weil hieran unterschiedliche Rechtsvorschriften anknüpfen, vor allem auch der besondere Schutz des Wohnraummieters.

Entscheidend ist allein der Nutzungszweck, nicht, wie der Mietvertrag bezeichnet ist. Es kann daher letztlich so sein, dass es zwar eine Wohnung ist und diese auch bewohnt ist, aber dennoch kein Wohnraummietvertrag. Verwirrend? Anhand des Beispiels wird es klar: Ein Vermieter hatte mehrere Wohnungen an eine Gesellschaft vermietet. Es gab auch einen so bezeichneten „Wohnraummietvertrag“. Da die Gesellschaft selbst aber nicht wohnen kann, sondern die Wohnungen weitervermietete, lag kein Wohnraummietvertrag, sondern ein Gewerbemietvertrag vor. Das gleiche wäre übrigens auch der Fall gewesen, wenn Mieter der mehreren Wohnungen ein (einzelner) Mensch gewesen wäre, da man normalerweise nur eine Wohnung bewohnt. Nur wenn der Mietgegenstand die Nutzung zu (eigenen) Wohnzwecken ist, liegt also ein Wohnraummietverhältnis vor. Unterstützt wurde die Auffassung des Gerichts noch dadurch, dass in dem Vertrag ausdrücklich das Recht zur Untervermietung eingeräumt war.

Urteil vom 13.01.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 66/19

Quelle:

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