Eigenbedarf: Homeoffice

Wieder hatte der Bundesgerichtshof einen Spezialfall einer Eigenbedarfskündigung auf dem Tisch. Genügt es, wenn der Vermieter größeren Raumbedarf für seine Tätigkeiten im Rahmen des Homeoffice hat? Ja, entschied das oberste Zivilgericht.

 

Das Urteil hat aber noch einen Mehrwert. Der Bundesgerichtshof stellt nämlich auch fest, dass in einer Eigenbedarfskündigung keine Angaben zu den bisherigen Wohn- oder Raumverhältnissen gemacht werden müssen. Dadurch würde man sonst ja quasi dem Mieter Futter für seine Verteidigung leifern.

 

Bei einer Kündigung wird immer unterschieden, ob diese formell in Ordnung ist und dann, ob der Inhalt auch zutrifft, also der Kündigungsgrund tatsächlich gegeben ist.

 

Damit eine Eigenbedarfskündigung formell wirksam ist, genügt es, die sogenannte Bedarfsperson (für wen soll der Eigenbedarf gelten) und den Bedrafgrund (warum will diese die Wohnung) zu benennen.

 

Hier forderten die Vorinstanzen noch genaue Angeben zur bisherigen Wohnung der Bedrafsperson, insbesondere Größe und Anzahl der Zimmer. Diese Anforderungen sind aber zu viel verlangt, entschied der Bundesgerichtshof. Es genügte hier, dass der Vermieter nur geschrieben hat, dass sein Sohn (Bedarfsperson) insbesondere wegen regelmäßigem Homeoffice mehr Platz benötige (Bedarfsgrund).

Urteil vom 09.02.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 346/19

Quelle: NZM 2021,431

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