Zuständigkeit der WEG bei öffentlichem Nachbarrecht

Grundstückseigentümer ist nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Eigentümer. Gab es daher Probleme öffentlich-rechtlicher Art, zum Beispiel bei Baugenehmigungen der Nachbarn, musste die Gemeinschaft erst einen Vergemeinschaftungsbeschluss fassen, um hier vorgehen zu können. Man sprach von einer sogenannten „gekorenen“ Kompetenz. Das hat sich mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz nun erledigt. Ist das Gemeinschaftseigentum tangiert, ist die Gemeinschaft automatisch kraft Gesetzes zuständig. Man spricht hier von einer „geborenen“ Kompetenz. So steht der Gemeinschaft auch die Befugnis zu, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen.

Urteil vom 24.02.2021

Gericht: VGH Mannheim

Aktenzeichen: 3 S 2373/20

Quelle: NZM 2021, 316

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