Wiederherstellung einer Kommunwand nach einem Brand

Zuerst sollte ich vermutlich erst einmal erklären, was eine Kommunwand ist. Grenzen zwei Gebäude aneinander, kann es sein, dass jedes mit seiner eigenen Außenwand auf seinem eigenen Grundstück steht. Oder es kann sein, dass es eine gemeinsame Wand gibt, durch die dann die Grenze verläuft. In diesem letzteren Fall spricht man von einer Kommunwand. Wird nun das Haus des einen Nachbarn entfernt, steht die bisherige Innenwand als Außenwand im Freien. Da sie in der Regel nicht gedämmt und abgedichtet ist, hat der andere Nachbar dann ein Problem, wenn zum Beispiel Feuchtigkeit bei ihm durch die Wand eindringt. Passieren kann das durch einen freiwilligen Abriss oder, wie hier im vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall, infolge eines Brandes.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Nachbar, dessen Gebäude entfernt wurde, nun auch verpflichtet ist, die Funktionstüchtigkeit der gemeinsamen Wand wieder herzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 922 Abs. 3 BGB.

 

Urteil vom 22.01.2021

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 12/19

Quelle: NZM 2021, 282

Zurück zur Übersicht