Übergangsrecht: WEG-Reform und Klage

Bestimmte Klagen können seit dem 01.12.2020 vor dem Wohnungseigentumsgericht nur noch durch die WEG als solche geführt werden und nicht mehr durch einzelne Wohnungseigentümer. Dies hatte einige Untergerichte zu der für sie bequemen Auffassung veranlasst, einen davor eingeleiteten Prozeß mangels Prozeßführungsbefugnis abzuweisen. So geht das nicht, entschied der Bundesgerichtshof. Der Gesetzgeber hat hier nicht mitgedacht, also liegt eine Regelungslücke vor. Diese ist nach dem obersten Zivilgericht derart zu schliessen, dass der Prozeß doch fortgeführt werden darf. Angesichts der zum Teil überlangen Verfahrensdauern von Gerichtsverfahren wäre es ja auch ein Hohn, dem Kläger zu sagen, dass er einige Jahre geklagt hat und nun wegen eines Federstrichs des Gesetzgebers seine vielleicht vollständig begründete Klage überraschend verliere.

Urteil vom 20.11.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 196/19

Quelle:

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