Jederzeitige Amtsniederlegung durch den Verwalter
Der Verwalter kann jederzeit und ohne Gründe sein Amt niederlegen. Dies bestätigte noch einmal ausdrücklich das Landgericht Frankfurt a.M.
Die Niederlegung muss auch nicht in der Eigentümerversammlung erklärt werden, es genügt der Zugang an die Eigentümer, nach Ansicht des Gerichts würde sogar die Info an einen einzelnen der Miteigentümer genügen.
Urteil vom Hinweisbeschluss vom 27.10.2020
Gericht: LG Frankfurt a.M.
Aktenzeichen: 2-13 S 87/19
Quelle: NZM 2020, 1117