Jederzeitige Amtsniederlegung durch den Verwalter

Der Verwalter kann jederzeit und ohne Gründe sein Amt niederlegen. Dies bestätigte noch einmal ausdrücklich das Landgericht Frankfurt a.M.

Die Niederlegung muss auch nicht in der Eigentümerversammlung erklärt werden, es genügt der Zugang an die Eigentümer, nach Ansicht des Gerichts würde sogar die Info an einen einzelnen der Miteigentümer genügen.

 

Urteil vom Hinweisbeschluss vom 27.10.2020

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-13 S 87/19

Quelle: NZM 2020, 1117

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