Winterdienst: Verlagerung der Verantwortung auf die Hausmeisterei

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat bestätigt, dass eine Eigentümergemeinschaft bei einer Verletzung der Streupflicht durch die Hausmeisterei nicht haftet. Sie kann die Pflicht – wie es in Hausmeisterverträgen üblich ist – auf die Hausmeisterei delegieren. Zwar verbleibt bei ihr eine stichprobenartige Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sich die Eigentümergemeinschaft aber im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen. Sie muss also nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren. Das Gericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass zu erwarten ist, dass gefährliche Glättebildungen und mögliche Unzulänglichkeiten in der Tätigkeit eines Hausmeisterdienstes von den Bewohnern umgehend der Verwaltung mitgeteilt würden. Daher können die Eigentümergemeinschaft und die Verwaltung im Winter im Regelfall davon ausgehen, dass eine ausreichende Kontrolle des Winterdienstes durch die Bewohner stattfindet.

Urteil vom 17.12.2020

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 9 U 34/19

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