Trittschallschutz bei mangelnder Deckendämmung
Der Oberbodenbelag in der Wohnung, also zum Beispiel Teppich, Parkett, Laminat, ist immer Sondereigentum. Theoretisch kann ein Eigentümer mit seinem Sondereigentum verfahren, wie er will. Außer, es wirkt sich auf das Gemeinschaftseigentum oder auf andere Sondereigentümer aus. Und genau das war hier der Fall.
Nachdem der Oberlieger den Teppichboden durch Fliesen ersetzen ließ, beschwerte sich der Bewohner darunter über erhöhten Trittschall. Das Interessante bei dem Fall: Die Dämmung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Geschossdecke hielt den geschuldeten Mindestschallschutz nicht ein. Darauf darf er sich aber nicht berufen.
Da der Schallschutz nach DIN 4109 nicht eingehalten war, muss der Oberlieger nun einen Teppichboden aufbringen oder andere schalldämpfende Maßnahmen durchführen.
Urteil vom 26.06.2020
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 173/19
Quelle: