Heizkostenverteilung bei ungewollter Rohrwärmeabgabe

Gerade bei ungedämmten Einrohrheizungen ein altbekanntes Problem, die ungewollte Rohrwärmeabgabe. Während der eine Eigentümer fast keine Heizkosten hat, obwohl seine Wohnung kuschelig warm ist, zahlt der andere tausende von Euro im Jahr. Sind Rohre ungedämmt, strahlen sie Wärme ab, die aber über die Heizkostenverteiler nicht erfasst werden können.

Eine Alternative, die Heizkosten zu berechnen statt zu messen, ist an insoweit fehlendem Sachverstand des Gesetzgebers gescheitert. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Rohrwärmeabgabe zu berechnen. Der Gesetzgeber hat dies aber nur für „aufputz“ liegende Rohrleitungen zugelassen. Wo findet man diese in modernen Bauten aber heute noch?

Wegen dieser sinnfreien, aber eindeutigen gesetzlichen Regelung musste der Bundesgerichtshof auch die Anwendung auf den häufig vorkommenden Fall der ungewollten Rohrwärmeabgabe von unterputz verlaufenden Leitungen verneinen.

Es wäre hier zu wünschen, dass der Gesetzgeber seinen Fehler endlich einmal ausbügelt. Das Thema ist in Rechtsprechung und Fachliteratur seit Jahren bekannt.

Man kann die ungewollte Wärmeabgabe auch nicht mit einem Geräteausfall gleichsetzen. Eine Umlage nach Quadratmetern verbietet sich daher auch.

Die einzige Möglichkeit besteht daher darin, dass man den Spielraum ausnützt, den einem die Heizkostenverordnung bietet. Innerhalb des Bereichs von 70 % Verbrauchskosten zu 30 % Grundkosten bis hin zu 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten kann variiert werden. Eine solche Änderung muss aber gesondert beschlossen werden, es kann nicht einfach die Jahresabrechnung ohne vorherigen Beschluss auf einen neuen Schlüssel umgestellt werden.

Urteil vom 15.11.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 9/19

Quelle:

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