Halterhaftung für Parkgebühren

Steht ein Auto auf einem privaten, gebührenpflichtigen Parkplatz, haftet normalerweise nur der Fahrer für die Parkgebühren. Auch wenn er hier „nur parkt“, kommt dadurch rechtlich doch ein Nutzungsvertrag zustande. An wen kann sich der Parkplatzinhaber aber wenden, wenn er den Fahrer nicht kennt? Schließlich kann er über das Kfz-Kennzeichen ja nur den Halter ermitteln.

Hier war ein Parkplatz für eine bestimmte Zeit gebührenfrei. Nach Ablauf dieser Zeit wäre er kostenpflichtig gewesen, was vor Ort auch auf einem Schild ablesbar war.

Man glaubt es kaum, aber dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof. Die Halterin stritt ab, selbst gefahren zu sein und verweigerte die Auskunft, wer tatsächlich gefahren ist. Die Untergerichte lehnten daher eine Zahlungspflicht ab, weil nur der Fahrer zahlungspflichtig sei.

Anderer Auffassung war der Bundesgerichtshof. Zwar hat der Halter keine Auskunftspflicht, wer der Fahrer war. Er kann im Prozess aber nicht einfach sagen „ich war es nicht“. Ein solches einfaches Bestreiten genügt nicht, so dass eine Zahlungsklage Erfolg haben kann.

Das entschied der Bundesgerichtshof dann aber doch nicht selbst, sondern verwies die Sache wieder an das Landgericht zurück.

 

Urteil vom 18.12.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XIII ZR 13/19

Quelle: NZM 2020, 284

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