Wärmedämmung an der Grundstücksgrenze

Manche Hauswände sind direkt an der Grundstücksgrenze errichtetet. Wenn nun diese Wand gedämmt werden soll, ragt die Wärmedämmung auf das Grundstück des Nachbarn hinüber. Ob und in welchem Umfang das vom Nachbarn zu dulden ist, regeln die Nachbarrechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. In dem hier entschiedenen Fall war die Dämmung nach Landesrecht als solche zwar zu dulden.

Hier gab es nun aber die Besonderheit, dass der Nachbar auf seiner Seite des Grundstücks an die zu dämmende Wand ein Mülltonnenhaus angebaut hatte. Außerdem hätten Lüftungsöffnungen des Nachbarn verlegt werden müssen und dessen Dach zur Montage der Dämmung geöffnet werden. Diese Änderungen muss er jedoch nicht hinnehmen.

 

 

Urteil vom 14.06.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 144/18

Quelle:

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