Vollmachtsversammlung während der Corona-Pandemie zulässig

Der Gesetzgeber hat gnadenlos versagt, als er mitten in der Corona-Pandemie das neue Wohnungseigentumsgesetz auf den Markt geworfen hat und weiterhin 100 % Ja-Stimmen für Umlaufbeschlüsse (schriftlich oder in Textform) vorgesehen hat und auch nicht die Möglichkeit einer reinen Online-Versammlung geschaffen hat. Verwalter wurden auf das Ende der Pandemie vertröstet, das bisher aber immer noch nicht absehbar ist. Abrechnungen müssen beschlossen werden, Instandsetzungen ebenfalls. Findige Verwalter haben daher nachgedacht. Normalerweise kommen doch eh nicht alle Eigentümer zu einer Versammlung. Wenn nun zum Beispiel aufgrund der Infektionszahlen Versammlungen bis 25 Teilnehmern (um nur eine Zahl zu nennen) zulässig sind, könnte man doch die Einladung versenden, verbunden mit der Bitte, möglichst nicht in persona zu erscheinen, sondern eine Vollmacht zu erteilen. Sind es dann weniger als diese 25, wird die Versammlung abgehalten, sind es mehr, wird sie abgebrochen. Während realitätsferne Untergerichte Bedenken gegen ein solches Vorgehen hatten, bewies das Landgericht Frankfurt a.M. in zweiter Instanz, dass es praxisnah arbeitet. Der Verwalter hatte hier seiner Einladung folgenden Passus beigefügt: „Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der Anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht …. Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.“ Der Verwalter ist nicht übrigens nach diesem Urteil auch nicht verpflichtet, einen Saal anzumieten, der Platz für sämtliche Eigentümer bietet.

Urteil vom 17.12.2020

Gericht: LG Frankfurt

Aktenzeichen: 2-13 S 108/20

Quelle: NZM 2021, 45

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