Kompetenzen des Verwalters bei Beschlussanfechtungen

Erhebt ein Eigentümer eine Anfechtungsklage, werden vom Gericht zur Abwehr Fristen gesetzt. Dementsprechend ist der Verwalter berechtigt, für die beklagten Eigentümer einen Anwalt zu beauftragen, der die Klage abwehrt. Die Verwaltung und damit auch der Anwalt sind sogar berechtigt, einen Vergleich zu schliessen. Was aber, wenn einem der so vertretenen Eigentümer der Anwalt nicht passt? Er sei zu teuer, er treffe Entscheidungen, die dem Eigentümer nicht passen. Manchmal ist vielleicht auch der Eigentümer mit dem klagenden Eigentümer befreundet (wurde von diesem aber dennoch über die Anfechtung nicht informiert …). Wie auch immer, dieser Eigentümer ruft beim Verwalter an und sagt, er wolle in dem Gerichtsverfahren nicht mehr von dem gemeinsamen Anwalt vertreten werden. Muss dann der Verwalter reagieren? Nein. Erst wenn dieser von der gemeinsamen Verteidigungslinie abweichende Eigentümer bei Gericht angezeigt hat, daß er sich künftig selbst vertritt, ist er nicht mehr an die gemeinschaftliche Verteidigung gebunden. Er darf dann bei prozessleitenden Maßnahmen künftig übrigens auch nicht mehr mitstimmen.

Urteil vom 18.10.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 286/18

Quelle: NZM 2020, 326

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