Keine Vergemeinschaftung aller Individualansprüche auf Unterlassung

Unterlassungsansprüche stehen grundsätzlich dem einzelnen Eigentümer zu. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einige davon auch an sich ziehen, also vergemeinschaften. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das nicht für alle gilt.

Unterlassungsansprüche zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums dürfen nicht vergemeinschaftet werden. Und zwar selbst dann nicht, wenn neben dem Sondereigentum zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Also als Beispiel Lärm, den man in der Wohnung sehr laut, aber auch ein bisschen im Treppenhaus hört. Wegen der Wohnung muss deren Eigentümer selbst aktiv werden. Allenfalls wegen des Lärms im Treppenhaus kann die Gemeinschaft Ansprüche an sich ziehen.

Unterlassungsansprüche wegen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums darf die Gemeinschaft hingegen weiter an sich ziehen.

Urteil vom 24.01.2020

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 295/16

Quelle:

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