Wer darf bei Firmen in der Versammlung abstimmen?

GmbHs oder Aktiengesellschaften sind sogenannte juristische Personen. Auch wenn diese selbständige Rechtssubjekte sind, also Verträge abschliessen können, haften etc., fehlen ihnen anders als den natürlichen Personen (Menschen) Gliedmaßen zum Handeln. Sie handeln daher nach außen in der Regel durch vertretungsberechtigte Organe wie Geschäftsführer, durch Prokuristen etc. Ein Unternehmen hat aber natürlich viel mehr Angestellte. Darf von diesen nun einer auf der Eigentümerversammlung stimmen? Grundsätzlich darf man sich in der Eigentümerversammlung durch jeden vertreten lassen, wenn man selbst keine Zeit hat. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine gewichtige Ausnahme. So ist in vielen Gemeinschaftsordnungen das Recht zur Vertretung eingeschränkt. So auch in dem entschiedenen Fall, wo nur der Verwalter, ein anderer Eigentümer oder der Ehegatte bevollmächtigt werden durfte. Dem Gericht stellte sich quasi die Frage, ob nur der Geschäftsführer „mit der Firma verheiratet“ ist, oder auch ein normaler Angestellter diese als Eigentümer in der Versammlung vertreten darf. Beides bejahte er. Der Zweck von Vertretungsbeschränkungen ist nämlich nur, gemeinschaftsfremde Einflüsse von der Versammlung fernzuhalten.

Urteil vom 28.06.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 250/18

Quelle:

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