Keine drei Vergleichsangebote nötig

Oft hört man davon, daß für Beschlüsse in der Eigentümerversammlung drei Vergleichsangebote vorzuliegen hätten. Die Richter, die so etwas fordern, haben offenbar keine Ahnung von der Realität in der Wirtschaft. Erstens ist jedermann bekannt, dass bei der heutigen Auslastung der Handwerksunternehmen die Handwerker oft schon gar keine Angebote mehr abgeben. Zweitens stellt sich schon die Frage, warum drei? Vermutlich haben die Richter Monty Python’s Ritter der Kokosnuss vor Augen, in denen die Besonderheit der Zahl 3 hervorgehoben wurde... Drittens sind die Eigentümer gar nicht verpflichtet, sich für das billigste Angebot zu entscheiden.

Wie Labsal erscheint daher ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese. Es urteilte, daß es keine Faustregel gibt, daß immer drei Angebote einzuholen wären. Die Eigentümer können sich auch mit einem Angebot zufriedengeben.

Urteil vom --

Gericht: AG Hamburg-Blankenese

Aktenzeichen: 539 C 16/18

Quelle:

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