Keine Stimmen für Geisterwohnungen
Oft errichten Bauträger Wohnanlagen in mehreren Bauabschnitten. Geht ihm das Geld aus oder hat er nicht genügend Kaufinteressenten (letzteres wird heutzutage seltener vorkommen), kann es sein, daß er die letzten Bauabschnitte noch nicht fertigstellt. Da es aber nur eine einzige Eigentümergemeinschaft ist, gibt es natürlich für die gesamte WEG schon Eigentümerversammlungen. Und darin hätte der Bauträger auch die Stimmen für die ganzen, noch nicht einmal errichteten Wohnungen. Der Bundesgerichtshof wertete die Teilungserklärung so, daß der Bauträger sich verpflichtet habe, die weiteren Bauabschnitte zeitnah zu erstellen. Versäumt er das wie hier jahrelang, wird ihm sein Stimmrecht um die nicht gebauten Wohnungen gekürzt.
Urteil vom 18.01.2019
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 72/18
Quelle: