Zahlungsanspruch nach Anfechtung der Jahresabrechnung

Erhebt ein Eigentümer erfolgreich Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung und wird diese für ungültig erklärt, fehlt die Grundlage für den Saldenausgleich. Wenn der Eigentümer daher zunächst eine Nachzahlung geleistet hatte, hat er nun einen Anspruch, diese zurück zu erhalten. Der Anspruch richtet sich gegen die Eigentümergemeinschaft. Er ist auch nicht verpflichtet, vorher einen Antrag auf Erstattung auf einer Eigentümerversammlung zu stellen, sondern hat gleich einen Anspruch. Gleiches gilt für den Fall der erfolgreichen Anfechtung eines Wirtschaftsplans. Er muss daher nicht zunächst darauf dringen, dass über den für ungültig erklärten Wirtschaftsplan bzw. die für ungültig erklärte Jahresabrechnung erneut ein Beschluss gefasst wird. Er kann also nicht erst dann Geld zurückfordern, wenn sich eine geringere Nachzahlung oder gar ein Guthaben aus der Jahresabrechnung oder geringere Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan ergeben.

Urteil vom 26.06.2019

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 1 S 2812/18 WEG

Quelle:

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