Rechtsprechungsänderung: Kein Kostenersatz bei Fenstererneuerung

Gerade mal drei Jahre nach einer anderslautenden Entscheidung drehte sich der Bundesgerichtshof schon wieder wie ein Wetterhahn im Wind und änderte seine Rechtsprechung. Wenn ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht ihm kein Ersatzanspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu. Er kann sich also weder auf einen Anspruch aus sogenannter „Geschäftsführung ohne Auftrag“ noch darauf berufen, daß die Gemeinschaft ja ungerechtfertigt bereichert sei. Der Klassiker für solche Arbeiten ist bekanntlich die Erneuerung von Fenstern. Interessant an der Entscheidung, daß das nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann gilt, wenn die von dem Eigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. Sogar mehr: Es gilt sogar dann, wenn der Eigentümer der irrigen Auffassung war, er als Sondereigentümer habe diese Instandhaltung und Instandsetzung durchzuführen.

In der Teilungserklärung stand: „Jeder Wohnungseigentümer ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner Wohnung sowie der dem Sondereigentum zugeordneten Sondernutzungsbereiche und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung, auch soweit sich diese im gemeinschaftlichen Eigentum befinden und unbeschadet eines eventuellen Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer bzw. Bewohner verpflichtet. … Er hat hierfür die Kosten einschließlich etwaiger Betriebskosten zu tragen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere: … b) die Fenster einschließlich der Rahmen, der Verglasung und der Beschläge, jedoch ausschließlich des Farbanstrichs der Außenseite der Fenster und Wohnungsabschlusstüren.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war hier wegen der Ausnahme des Außenanstrichs die vollständige Erneuerung (ausnahmsweise) nicht von der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung umfasst. Ansonsten wäre nämlich die Erneuerung üblicherweise als höchste Form der Instandsetzung anzusehen. Der Eigentümer hätte hier also keine Pflicht zur Erneuerung gehabt. Da er diese selbst bezahlt hatte, blieb er am Ende auf seinen Kosten sitzen.

Urteil vom 14.06.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 254/17

Quelle: NZM 2019, 624

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