Entziehung des Wohnungseigentums von Querulanten

Ja, es wäre schön, wenn das so ginge. In manchen Eigentümergemeinschaften gibt es einen faulen Apfel, der die Stimmung in der gesamten Gemeinschaft vermiest und sich auch in Eigentümerversammlungen durch unbeliebte Monologe hervortut. Das Gesetz sieht in § 18 WEG die Entziehung des Wohnungseigentums zwar vor, aber ganz so einfach ist das nicht, wie ich aus dem Urteil zitieren darf: Der Wohnungseigentümer darf nämlich durchaus von seinem Recht Gebrauch machen, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur wenn die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer rechtsmissbräuchlich erfolgt, ist das anders zu sehen. Zum Beispiel, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel dient. Das könnte zum Beispiel die Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands sein. Außerdem darf sein Handeln den übrigen Wohnungseigentümern nach Umfang und Intensität nicht mehr zuzumuten sein. An das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt es deshalb nicht, wenn der Wohnungseigentümer Beschlussanfechtungsklagen nicht oder nicht nachvollziehbar begründet oder von seinen Rechten in großem Umfang, etwa durch die Erhebung zahlreicher Anfechtungsklagen, Gebrauch macht. Es kommt auch nicht darauf an, ob solche Klagen im Ergebnis Erfolg haben.

Urteil vom 05.04.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 339/17

Quelle:

Zurück zur Übersicht