Wenn der Staat die Wohnung erbt

Ist der Nachlaß überschuldet, schlagen in der Regel alle Erben das Erbe aus. Letzter Erbe, der dann auch nicht mehr ausschlagen kann, ist der Staat, also der Fiskus. Da es sich bei Hausgeldforderungen um Nachlaßverbindlichkeiten handelt, steht dafür aber nicht der Staatssäckel zur Verfügung, sondern nur die – in der Regel heillos überschuldete – Immobilie. Anders als bei normalen Erben verbinden sich nach Ablauf bestimmter Fristen beim Staat nämlich nicht das private Vermögen und das ererbte Vermögen zu einer Masse, in die dann die Gläubiger fröhlich vollstrecken können. Das beruht auch wieder darauf, dass der Staat das Erbe nicht ausschlagen kann. Zum Glück für die Eigentümergemeinschaft sind Wohngeldforderungen nach § 10 ZVG in der Zwangsversteigerung bevorrechtigt.

Urteil vom 14.12.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 209/17

Quelle:

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