Einberufung der Versammlung duch Nichtberechtigten

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, wer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt ist. Grundsätzlich ist das der Verwalter, hilfsweise der Verwaltungsbeirat. Ein Fremder kann nicht einfach eine Eigentümerversammlung zusammentrommeln. Das macht sicherlich Sinn, da es sonst oft Meinungsbildungen von einzelnen Gruppierungen, am Ende noch per Unterschriftensammlung geben könnte. Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Wichtig ist das deswegen, weil nur dann die Beschlüsse zählen, wenn ein Ladungsberechtigter eingeladen hat. Bei Ladung durch einen Fremden hat rechtlich nicht einmal eine Eigentümerversammlung stattgefunden, selbst wenn dort Beschlüsse gefasst und protokolliert wurden. Hier wurde der Einladende in einer späteren Versammlung zwar als Verwalter gewählt. Da er aber zum Zeitpunkt der ersten Versammlung noch nicht Verwalter war, hätte er zu diesen nicht einladen dürfen. Die Beschlüsse existieren daher rechtlich gar nicht. Es gibt also neben anfechtbaren Beschlüssen und nichtigen Beschlüssen zumindest nach Ansicht des Amtgerichts Bonn noch eine weitere Kategorie, den „Nichtbeschluss“.

Urteil vom 01.08.2018

Gericht: AG Bonn

Aktenzeichen: 27 C 30/18

Quelle:

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