Fortgeltung des Wirtschaftsplanes
So, wie es von uns schon seit Jahren praktiziert wird, ist es der richtige Weg: Damit der Wirtschaftsplan nicht mit Ende des Wirtschaftsjahres endet, beschliessen wir im Beschluss über den konkreten Wirtschaftsplan entsprechend § 28 Abs. 5 WEG, dass dieser solange fortgilt, bis ein neuer beschlossen wird. Diese Handhabung hat nun auch der Bundesgerichtshof als korrekt bestätigt. Unzulässig ist es dagegen, generell zu beschliessen, jeglichen Wirtschaftsplan immer weiter gelten zu lassen. Hierfür wäre eine (notarielle) Vereinbarung erforderlich.
Urteil vom 14.12.2018
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V RZ 2/18
Quelle: NZM 2019, 374