Vorsicht beim Vorstrecken von Gemeinschaftsverbindlichkeiten

Vorkommen wird so etwas wohl nur bei kleinen, von einem „Wohnzimmer-Verwalter“ oder gar den Eigentümern selbst verwalteten Eigentümergemeinschaften: Es ist nicht genügend Geld da, um die Versicherungsprämien zu decken. Als eine Versicherung Einstellung der Deckung ankündigte, nahm ein Miteigentümer selbst Geld in die Hand und zahlte an die Versicherung. Danach versuchte er, von seinen Miteigentümern das verauslagte Geld zurück zu erhalten, was aber gar nicht so einfach ist, wie er durch drei Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof feststellen musste. Er verlor letztlich. Warum war das so kompliziert? Die Versicherungsprämie schuldet die Eigentümergemeinschaft als Verband, nicht die einzelnen Miteigentümer, § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG. Man spricht hier auch von „Sozialverbindlichkeiten“. Direkt gegenüber seinen Miteigentümern hatte der verauslagende Eigentümer daher schon gar keinen Anspruch. Und zwar weder in voller Höhe, als Gesamtschuldner, noch anteilig in Höhe von deren jeweiligen Miteigentumsanteilen nach § 10 Abs. 8 WEG. Hier hätte nämlich zuerst der Dienstweg eingehalten werden müssen und ein Beschluss auf Erstattung durch die WEG gefasst werden müssen.

Urteil vom 26.10.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 279/17

Quelle:

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