Obdachlosenunterbringung in einer Ladeneinheit

Eigentlich unterscheidet sich Wohnungseigentum von Teileigentum dadurch, daß in ersterem gewohnt werden darf und in letzterem nicht. Möchte ich daher meinen Laden als Wohnung nutzen, geht das nicht ohne weiteres. Anders beurteilt der Bundesgerichtshof aber, wenn es um die Unterbringung von Obdachlosen geht. Da diese nicht wohnen würden, sondern die Unterbringung Heimcharakter habe, sei es auch zulässig, eine Ladeneinheit hierfür zu nutzen. Im Gegensatz zu einer Wohnung, bei der jemand fest eine längere Zeit wohne, müssen hier „Zimmer und Betten zugewiesen, die Dauer der Unterbringung im jeweiligen Einzelfall bestimmt, Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinsdchaftlichen Küchen- und Sanitäranlagen aufgestellt und durchgesetz und etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern geschlichtet werden.“ Der BGH grenzt hiervon ab, daß abgeschlossene Apartments mit eigenen Sanitäranlage und eigenen Kochgelegenheiten eingerichtet wären und Mietverträge bestünden.

Aber auch die engere Zweckbestimmung, daß das Teileigentum ein Laden sei, hinderte hier nicht an der Nutzung als Obdachlosenheim, da diese in der Teilungserklärung nicht eindeutig formuliert war. Das ist aber ein Ansatzpunkt, der dieses Urteil zu einer Einzelfallentscheidung macht. In anderen Wohnanlagen hätte der BGH wohl anders entschieden.

Die anderen Eigentümer hatten hier eingewandt, daß eine Unterbringung von Obdachlosen dem Charakter der Anlage widerspreche. Außerdem verstosse sie gegen das örtliche Gepräge. Der Bundesgerichtshof hielt diese Begriffe aber für zu schwammig, um hier eine Bedeutung zu haben.

Aber interessant: Wenn man den Spieß umdreht, bedeutet das Urteil, daß in einer Wohnung dann keine Obdachlosenbeherbung mit Heimcharakter möglich ist.

 

Urteil vom 08.03.2019

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 330/17

Quelle: NZM 2019, 293

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