Flüchtlingsunterkunft oder Boardinghouse in Teileigentum zulässig

§ 1 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes regelt eigentlich: Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes. Der Bundesgerichtshof stellte nun aber fest, daß Flüchtlinge grundsätzlich nicht wohnen. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft ist nach Auffassung der Bundesrichter daher zulässig. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftsküchen und – gemeinschaftliche Sanitäranlagen führen nicht dazu, daß eine Wohnnutzung vorläge. Der Bundesgerichtshof begibt sich hier auf eine schmale Gratwanderung, hat er doch selbst entschieden, daß eine Vermietung an (ja auch ständig wechselnde) Feriengäste, die mit Sicherheit nicht dauerhaft ihren Wohnsitz in der Wohnung begründen wollen, eine Wohnnutzung ist. Die Richter trennen zwischen einer Nutzung als Heim und einer solchen zu Wohnzwecken. Die Organisationsstruktur, Dienstleistungen und Kontrollen würden beim Heim zu einer Abgrenzung von der Wohnnutzung führen, da der Einzelne dann nicht mehr die Möglichkeit einer eigenen Haushaltsgestaltung hätte. Prekär: Der Bundesgerichtshof grenzt damit auch stationäre Pflegeeinrichtungen in Altenheimen von der Wohnnutzung aus.

Urteil vom 27.10.2017

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 193/16

Quelle: NZM 2018, 90

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