Höhe der Hecke

In landesrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften über die zulässige Höhe von Hecken, wie in Bayern zum Beispiel im AGBGB. § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt, daß Hecken im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich nicht geschnitten werden dürfen, kleinere Pflegeschnitte einmal ausgenommen. Wenn nun ein Nachbar brav seine Hecke Ende Februar auf die gerade zulässige Höhe gekürzt hat, ist natürlich klar, daß sie in den Folgemonaten die zulässige Höhe überschreitet. Das brachte einen Anlieger auf die Idee, daß der Nachbar – quasi in vorauseilendem Gehorsam – die Hecke schon deutlich weiter kürzen müsse, damit sie während der Schonzeit bis Ende September die maximal zulässige Höhe einhalte. Das wäre aber zuviel verlangt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß man bei Pflanzen schlecht vorhersagen kann, ob sie mehr oder weniger stark wachsen.

Urteil vom 07.12.2017

Gericht: LG Freiburg

Aktenzeichen: 3 S 171/16

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