Aufstellung eines Trampolins im Garten

Aus fast keinem Garten eines Einfamilienhauses wegzudenken sind inzwischen Trampoline. Mag der Garten auch noch so klein sein, daß locker drei Meter hohe Gebilde wird aufgestellt. Ist das aber auch im Wohnungseigentum erlaubt, bei dem ja die strengen Voraussetzungen der baulichen Veränderungen gelten und der Garten ein bloßes Sondernutzungsrecht ist, das grundsätzlich nur ziergärtnerisch genutzt werden darf?

Im München darf ein mobiles Trampolin aufgestellt werden. Das Amtsgericht grenzt zunächst den Begriff des Ziergartens von dem des Nutzgartens, bei dem Obst und Gemüse angebaut wird, ab. In einem Ziergarten gibt es auch optische Aufwertungen wie Pflasterungen und auch Kinder dürfen dort spielen. Und für diese darf man dann auch Spielgeräte aufstellen. Was erlaubt ist, ist aber immer im Einzelfall zu entscheiden. Hier sprach zugunsten des Trampolins, daß die Wohnanlage ohnehin kinderfreundlich von einem grossen Spielplatz geprägt war.

Eine bauliche Veränderung verneinte das Gericht, da das Trampolin nicht fest im Boden verankert war. Hinzu kam, daß es im Winter entfernt wurde.

Urteil vom 08.11.2017

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 485 C 12677/17 WEG

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