Einheitliche Rauchwarnmelder trotz Vorausstattung

Beschliesst die Gemeinschaft, die Wohnanlage einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten, regt sich oft Widerstand seitens der Eigentümer, die bereits selbst welche angeschafft haben. Die Bandbreite der Vorausstattungen reicht hier von billigen No-Name-Produkten bis hin zu hochwertigen Geräten. Dennoch dürfen diese Eigentümer sich nicht der gemeinschaftlichen Anbringung verschliessen. Die Gemeinschaft hat ein Recht darauf, sich durch eine einheitliche Ausstattung sicher zu fühlen. Schließlich geht es nicht nur um das Gerät an sich, sondern auch die korrekte Montage und auch die einheitliche Lebensdauer, sprich eine gleichzeitige Anbringung. Auch gegenüber der Gebäudeversicherung kann man so etwaige Nachweise erbringen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, daß die Gemeinschaft für die Anbringung, Kontrolle und Wartung in sämtlichen Wohnungen Beschlusskompetenz hat. Auch wenn es teurer ist, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Fachfirma damit zu beauftragen. Die Unübersichtlichkeit durch diverse Einzeleinbauten wird so vermieden.

Urteil vom 07.12.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 273/17

Quelle: NZM 2019, 214

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