Datenschutz: Kein Anspruch auf E-Mail-Adressen

Ein Wohnungseigentümer hat ein Anrecht auf eine Eigentümerliste seiner Miteigentümer, aber nur mit Namen und Adressen. Kein Anspruch besteht darauf, die E-Mail-Adressen der Miteigentümer zu erfahren, selbst wenn diese dem Verwalter vorliegen. Auch wenn es heute allgemein üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren und auch wenn der Verwalter regelmäßig mit den Eigentümern mailt, verstösst die Herausgabe der E-Mail-Adressen an andere Eigentümer gegen den Datenschutz.

Urteil vom 04.10.2018

Gericht: LG Düsseldorf

Aktenzeichen: 25 S 22/18

Quelle: NZM 2019, 67

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