Haftungsverteilung bei Baumängeln

Baurecht und Wohnungseigentumsrecht sind eng verknüpft. Es gibt immer Berührungspunkte, sei es nach der Errichtung durch den Bauträger, bei grossen Sanierungen oder auch nur kleineren Aufträgen an Handwerker. Dann stellt sich bei Mängeln natürlich immer die Frage der Verantwortlichkeiten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer lesenswerten Entscheidung wichtige Eckdaten in diesem Spannungsverhältnis erläutert. Mängel liegen sogar schon dann vor, wenn nur das Risiko eines Gefahreintritts besteht. Auch wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, kann ein Mangel vorliegen, wenn das Werk nicht gebrauchstauglich ist, also nicht der vereinbarten Funktion entspricht. Zwar können Auftraggeber und Auftragnehmer abweichende Standards vereinbaren, der Auftraggeber ist aber vom Handwerker über die Nachteile der gewählten Abweichung aufzuklären. Die bloße Annahme eines Angebots mit Substandards, ohne Aufklärung, entlastet den Handwerker also nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftragnehmer sich beispielsweise eines Architekten bedient. Dann ist dessen Verschulden ihm zuzurechnen, der Handwerker kann sich dann auf Fehler des Architekten oder das Nichtvorliegen ausreichender Planungsunterlagen berufen. Bei der Nachbesserung hat der Handwerker dann sogar einen Anspruch auf Zuschuss anteiliger Kosten. Der Auftraggeber kann dann wiederum seinen Architekten in die Haftung nehmen. Interessant auch die Frage, ob der Handwerker die Nachbesserung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern kann. Das Oberlandesgericht hat gesagt, daß es kein Argument ist, wenn die Nachbesserung mehr kostet, als der Handwerker seinerzeit verdient hat.

Urteil vom 16.06.2017

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: I-22 U 14/17

Quelle: NZM 2018, 833

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