Abrechnungserstellung bei unterjährigem Verwalterwechsel

Scheidet ein Verwalter während des laufenden Wirtschaftsjahres (aus welchen Gründen auch immer) aus, stellt sich die Frage, wer die nächste Abrechnung vorzulegen hat. Der ausscheidende Verwalter hat daran naturgemäß kein Interesse mehr, der neue hat die Buchungen bei sich nicht vollständig für das ganze Jahr im System, so daß die Erstellung der Abrechnung erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Die Jahresabrechnung hat der Verwalter zu erstellen, der in dem Moment Amtsinhaber ist, in dem die Abrechnungspflicht entsteht. Das ist der Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.

Erfolgt der Wechsel unterjährig, hat der alte Verwalter das bereits abgelaufene, alte Wirtschaftsjahr abzurechnen und der neue Verwalter das aktuell laufende.

 

Urteil vom 16.02.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 89/17

Quelle:

Zurück zur Übersicht