Aufzugskosten für die Erdgeschoßwohnung

Oft wird von Erdgeschoßeigentümern eine Pflicht zur Kostentragung für den Aufzug verneint. Da nicht nur die Instandhaltung mit TÜV, Wartung, Notruf etc., sondern auch Reparaturen oft in erheblicher Höhe anfallen, ist die Frage der Kostenverteilung sehr wichtig. Ist nichts Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung geregelt, zahlen nach § 16 Abs. 2 WEG auch die Erdgeschoßwohnungen mit. In dem entschiedenen Fall war aber davon die Rede, daß nur diejenigen zu zahlen haben, denen der Aufzug „zugute kommt“. Kommt der Aufzug den Erdgeschossbewohnern auch zugute? Diese Frage hat das Landgericht München I praxisnah beantwortet. Wenn der Aufzug auch in den Keller fährt, muss auch der Erdgeschossbewohner mitzahlen. Man könnte hier auch noch weiter gehen: Wer sagt denn, daß der Erdgeschoßbewohner völlig abgeschottet nur in seiner Wohnung lebt? Vielleicht hat er Bekannte im vierten Stock, die Kinder spielen mit denen im dritten Stock usw. Das Landgericht hat aber weder das, noch das weitere Argument gelten lassen, daß der Erdgeschoßbewohner wegen § 13 WEG auch zur Mitnutzung des Gemeinschaftseigentums in den oberen Stockwerken berechtigt ist. Das ist aber eine absolute Besonderheit des hier vorliegenden Einzelfalls, da in der Gemeinschaftsordnung die Aufzüge bei dem Zugutekommen ausdrücklich mit genannt waren. Das Gericht meinte daher, daß diese zusätzliche Erwähnung der Aufzüge sinnentleert wäre, wenn man nur auf die Berechtigung zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums abstellen würde.

Urteil vom 11.10.2017

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 1 S 18504/16

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