Verkehrssicherungspflicht bei Herbstlaub

Zwar ist bei diesem Verfahren eine Gemeinde angeprangert gewesen, die in dem Beschluss entwickelten Grundsätze können aber sicherlich auch auf eine Eigentümergemeinschaft übertragen werden. Ein Radler war gestürzt, weil ein Radweg flächendeckend mit Herbstlaub bedeckt war.

Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, missachtet die gebotene Sorgfalt. Unter Umständen kann das Mitverschulden des Geschädigten dann sogar so schwer wiegen, daß gar kein Platz mehr für eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen und Wegeflächen von jeglichem Laubfall. Üblicherweise genügt eine einmalige Reinigung pro Woche, es sei denn es sind besonders stark genutzte Wege (wie zum Beispiel eine Fußgängerzone).

 

Urteil vom 13.04.2018

Gericht: OLG Bremen

Aktenzeichen: 1 U 4/18

Quelle: NZM 2018, 886

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