Keine Delegation größerer Sanierungen auf den Verwaltungsbeirat

Eine Gemeinschaft wollte Sanierungsmaßnahmen mit einem Volumen von acht Millionen Euro vergeben. Eine Ausschreibung war noch nicht erstellt, ein Leistungsverzeichnis lag noch nicht vor. Das Gericht warf die Frage auf, ob eine Delegation auf den Beirat in diesem Fall nicht sogar zur Nichtigkeit (statt blosser Anfechtbarkeit) des Beschlusses führen könnte. Darauf kam es inhaltlich aber gar nicht mehr an, da schon aus dem Beschluss gar nicht hervorging, welche Maßnahme in groben Zügen eigentlich überhaupt anstand.

Urteil vom 07.06.2018

Gericht: LG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 2-13 S 88/17

Quelle: NZM 2018, 871

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