Trittschalldämmfolie ist Sondereigentum

Da eine Trittschalldämmung verhindern soll, daß Geräusche von der oben gelegenen in die unten gelegene Wohnung dringen, könnte man meinen, daß es sich hierbei wie bei einer Abdichtung um Gemeinschaftseigentum handelt. Das Oberlandesgericht Hamm wertete die Trittschalldämmung aber als Sondereigentum, da diese bei einem späteren Wechsel des im Sondereigentum stehenden Oberbodens (hier: Laminat) unproblematisch wieder entfernt werden kann. Hier war die Trittschalldämmung nur eine 3 mm dicke Folie unterhalb des Laminats. Das Gericht sieht es aber anders, wenn die konstruktive Trittschalldämmung der Estrich ist. Dieser wiederum wäre Gemeinschaftseigentum.

Urteil vom 25.01.2018

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 10 U 111/16

Quelle: NZM 2018, 914

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