Gemeinschaftliche Pflicht zur Sanierung bei Feuchteschäden

Liegen Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum vor, die sich auf die Nutzung des Sondereigentums auswirken, müssen diese zwingend saniert werden.

Hier zeigten mehrere Einheiten im Souterrain massive Durchfeuchtungen der Wände. Von der Gemeinschaft beauftragte Gutachten stellten die Ursache fest, unter anderem eine fehlende Abdichtung des Sockels. Auch eine Horizontalsperre sei nötig. Vier Jahre später wurde ein Antrag der betroffenen Eigentümer, Maßnahmen gegen die Ursachen der Feuchteschäden zu beauftragen, abgelehnt. Die Gemeinschaft schaltete wieder nur einen weiteren Sachverständigen ein. Dagegen legten die Eigentümer Anfechtungsklage ein und forderten gleichzeitig, durch das Gericht eine Ersetzung der Beschlüsse vornehmen zu lassen. Mit einer solchen Klage auf gerichtliche Beschlussersetzung kann ausnahmsweise das Gericht einen Beschluss anstelle der Eigentümer fassen. Beides hatte hier Erfolg. Bei schwerwiegenden Baumängeln, die die Nutzung des Sondereigentums teilweise oder gar ganz ausschliessen, muss eine sofortige Instandsetzung erfolgen, § 21 Absatz 4 WEG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Wohnungen oder Gewerbeeinheiten handelt und egal, ob schon Schimmel aufgetreten ist oder nicht.

 

Urteil vom 04.05.2018

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 203/17

Quelle: NZM 2018,611

Zurück zur Übersicht